Vatikan und Bischöfe versuchen, traditionsverbundene Chartres-Wallfahrt einzuschränken

Pilger nähern sich der Kathedrale von Chartres am Ende der jährlichen Pfingstwallfahrt, 6. Juni 2022.
Edward Pentin / National Catholic Register

Priester dürfen während der bei Jugendlichen beliebten traditionsverbundenen Chartres-Wallfahrt nur mit ausdrücklicher bischöflicher Genehmigung die überlieferte Liturgie feiern. Dies geht aus einem Schreiben der französischen Bischofskonferenz vom 6. Mai 2025 hervor, das in enger Abstimmung mit dem Gottesdienst-Dikasterium unter Kardinal Arthur Roche verfasst wurde, wie der Blog Rorate Caeli unter Berufung auf Tribune Chrétienne berichtete. Weitere Punkte sind: Beichten müssen nach dem erneuerten Rituale gespendet werden und die Feier der Messe im Novus Ordo soll möglich sein.

Tausende junge Katholiken, auch aus Deutschland, nehmen an der jährlichen Wallfahrt teil. Im vergangenen Jahr erreichte die Wallfahrt nach Chartres mit 18.000 Katholiken einen neuen Teilnehmerrekord. In diesem Jahr gibt es gar 19.000 Anmeldungen. Die Teilnehmer sind überwiegend Jugendliche und junge Erwachsene. Zuletzt feierte Kardinal Gerhard Ludwig Müller das abschließende Pontifikalamt in der imposanten gotischen Kathedrale von Chartres.

Das Schreiben der Bischofskonferenz betont, dass gemäß dem Zweiten Vatikanischen Konzil (Dekret Christus Dominus, 15) ausschließlich der Diözesanbischof als „Moderator, Förderer und Hüter“ des liturgischen Lebens in seiner Diözese gilt. Daraus ergebe sich, dass nur er autorisiert sei, liturgische Feiern zu regeln, insbesondere den Gebrauch des Missale Romanum von 1962. Dies sei auch für die Priester der traditionsverbundenen Priestergemeinschaften wie der Petrusbruderschaft (FSSP) verbindlich, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Ortsbischofs nach den überlieferten Riten außerhalb ihrer eigenen Häuser zelebrieren dürften.

In diesem Zusammenhang heißt es außerdem, dass für die Chartres-Wallfahrt, die über mehrere Diözesen führt, jeweils die Bischöfe der betroffenen Gebiete die Genehmigung für Messfeiern im überlieferten Ritus erteilen müssten. Dies gelte indes nur für Priester, die vor dem 16. Juli 2021 geweiht wurden – dem Datum der Veröffentlichung des Motuproprios Traditionis custodes von Papst Franziskus zur massiven Einschränkung der überlieferten Liturgie. Für alle danach geweihten Priester sei zusätzlich eine Erlaubnis des Heiligen Stuhls erforderlich.

Ein weiterer Punkt betrifft die Beichte. Laut Schreiben sollen alle Priester während der Wallfahrt das Bußsakrament gemäß dem in den Jahren nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil reformierten Rituale spenden. In den offiziellen Informationsunterlagen der Wallfahrtsorganisation war bislang anderes vorgesehen.

Darüber hinaus fordern die Bischöfe, dass jeder Priester die reale Möglichkeit haben müsse, die Messe nach dem aktuellen römischen Messbuch von 1970, dem sogenannten Novus Ordo, zu feiern.

Der Kirchenrechtler und Priester Stefan Mückl, der an der Pontificia Università della Santa Croce (Päpstliche Universität vom Heiligen Kreuz) in Rom lehrt, kennt das Originalschreiben zwar nicht, äußerte gegenüber CNA Deutsch jedoch mehrere juristische Einschätzungen zur Einordnung.

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Mückl stellte zunächst klar, dass diese Vorgaben nicht alle Priester gleichermaßen betreffen. Vielmehr gelte: „Die genannten Priester haben ein Personalstatut: Aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrem Institut, das nach den vom Heiligen Stuhl genehmigten Statuten die Liturgie in den Büchern von 1962 feiert, können sie überall zelebrieren.“

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Damit seien insbesondere die Gemeinschaften wie die Petrusbruderschaft (FSSP) und das Institut Christus König (ICKSP) gemeint. Für diese Institute gelte das allgemeine Regime der Einschränkung nicht.

Beide Gemeinschaften dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin die überlieferte Messe feiern, obwohl Papst Franziskus mit Traditionis custodes den Gebrauch der alten Liturgie stark beschnitten hatte. Aufgrund ihres kirchenrechtlichen Status genießen solche Gemeinschaften Sonderregelungen.

Er ergänzte: „Nach meinem Verständnis können sich die erwähnten Restriktionen nur auf Priester beziehen, die nicht in ein Institut inkardiniert sind, welches nach seinen – vom Heiligen Stuhl genehmigten – Statuten ausschließlich die Liturgie nach den Büchern von 1962 feiert.“

Somit gelte für Weltpriester weiterhin das in Traditionis custodes eingeführte gestufte System: Priester, die vor der Veröffentlichung geweiht wurden, benötigten die Erlaubnis des Bischofs, später geweihte zusätzlich eine Genehmigung Roms.

Die Forderung, allen Priestern den Zugang zum Novus Ordo zu ermöglichen, sei laut Mückl als Möglichkeit zu verstehen, nicht als Verpflichtung. Veranstalter dürften demnach niemanden daran hindern, im neuen Ritus zu zelebrieren, müssten dies aber auch nicht aktiv fördern.

Kritisch äußerte Mückl sich hingegen zur Forderung bezüglich der Beichte: „Auch die Vorgabe, das Bußsakrament nach dem aktuellen Rituale zu feiern, ist wenig realitätsnah.“ Er begründete dies unter anderem damit, dass die Unterschiede in der Praxis gering seien und erklärte: „Abgesehen, daß die Unterschiede minimal sind (wenn das Sakrament auf Latein gefeiert wird), ist die Einhaltung der Vorgabe schlechthin nicht kontrollierbar – das Beichtgeheimnis steht dem entgegen.“